AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Innotrol GmbH
Rheinstraße 96/ G6
56235 Ransbach-Baumbach
im Folgenden „Innotrol“ genannt

1. Vertragsinhalt
1.1. Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Ist der Kunde Kaufmann, gilt die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen, auch wenn die Einkaufsbedingungen des Kunden dies ausschließen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Vertragspartner von Innotrol werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
1.2. Die Darstellung des Angebots von Innotrol im Internet stellt kein Vertragsangebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar.
Der Kunde gibt durch eine Bestellung per E-Mail, Fax oder Telefon ein verbindliches Vertragsangebot an Innotrol ab. Innotrol ist berechtigt, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang anzunehmen.
Die Annahme erfolgt bei Lieferverträgen unter dem Vorbehalt der Warenverfügbarkeit, insbesondere unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Innotrol. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Innotrol zu vertreten ist. Sollte die Ware beim Lieferanten von Innotrol nicht verfügbar sein, so wird Innotrol den Kunden unverzüglich darüber informieren und eventuell bereits geflossene Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
1.3. Für die Beschaffung erforderlicher Im- oder Exportlizenzen und behördlichen Genehmigungen, die zur Ausführung eines Vertrages erforderlich sind, ist der Kunde allein verantwortlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Verantwortung dafür, daß nicht von Innotrol gelieferte Hardware den gesetzlichen Bestimmungen genügt, liegt beim Kunden.
1.4. Sind Dienst- oder Serviceleistungen Vertragsinhalt, gilt dafür folgendes:
Als Normalarbeitszeit für die Ausführung gilt Montags bis Donnerstags die Zeit von 8 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitags von 8 Uhr bis 15 Uhr.
Werden Leistungen durch den Kunden außerhalb der Normalarbeitszeit entgegengenommen, wird auf die vereinbarte oder übliche Vergütung für die erste und zweite Stunde je Arbeitstag ein Zuschlag in Höhe von 25% berechnet, für jede weitere Stunde ein solcher von 50%. Samstags werden grundsätzlich 50% Zuschlag berechnet, Sonn- und Feiertags 100%.
Reisezeiten werden wie Arbeitszeit nach Maßgabe des Vorstehenden berechnet.
1.5. Innotrol ist berechtigt, beauftragte Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
1.6. Wenn bei von Innotrol zu erbringenden Leistungen eine Beschädigung oder ein Verlust von Kundendaten nicht ausgeschlossen werden kann, muß der Kunde vor Erbringung der Leistung sämtliche Daten so gesichert haben, daß sie im Bedarfsfalle ohne ungewöhnlichen Aufwand vollständig wieder hergestellt werden können.
1.7. Innotrol behält sich das Recht vor, Leistungen nicht auszuführen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen die Sicherheit des oder der Ausführenden nicht für gewährleistet hält, oder wenn ein Erfolg der auszuübenden Tätigkeit nicht zu erwarten ist. Unbeschadet hiervon ist die Würdigung, ob die Nichtausführung eine Vertragsverletzung darstellt, und welche Folgen dies ggf. hat.
1.8. Für Verträge, die auch oder nur die ‚Überlassung von Software betreffen, gilt weiterhin Folgendes:
1.8.1. Bei Software von Fremdherstellern gelten deren Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen als ergänzend vereinbart.
1.8.2. Soweit nicht anders vereinbart, wird jegliche Software dem Kunden nicht übereignet, sondern lediglich zur nicht ausschließlichen Nutzung in dem vertraglich vereinbarten oder sich aus den Umständen ergebenden Umfang überlassen. Bereitgestellte Datenträger, auf denen sich die Software befindet, gehen nicht in das Eigentum des Kunden über.
Dem Kunden wird das nicht ausschließliche und ohne ausdrückliche Einwilligung von Innotrol nicht übertragbare Recht eingeräumt, die überlassene Software auf einem von Innotrol gelieferten oder ausdrücklich hierfür freigegebenen Hardwareprodukt zu installieren und zu benutzen.
Zu einem anderweitigen Gebrauch, zur Reproduktion, zur Herstellung von Kopien und zu jeglicher Weitergabe der Software ist der Kunde nicht befugt, es sei denn, dies ist ihm vertraglich oder gesetzlich ausdrücklich gestattet.
1.8.3. Änderungen an der Software darf der Kunde nicht vornehmen. Dies ist ausschließlich Innotrol oder von ihr damit betrauten Dritten gestattet.
1.8.4. Ist dem Kunden eine Weitergabe – insbesondere im Rahmen seines Geschäftsbetriebes – gestattet, ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die sich aus Vorstehendem ergebenden Beschränkungen in gleicher Weise rechtswirksam aufzuerlegen.
Bei Lieferung von Software können sich durch Austauschmodule mit neuerem Revisionsstand, überlassene Informationen und sonstige Serviceleistungen Abweichungen von den in Handbüchern, Software-Produktbeschreibungen und sonstigen Dokumentationen enthaltenen Spezifikationen ergeben und für den Kunden zu Anpassungsaufwand in seinem System führen.
1.9. Jegliche Zeichnungen oder technischen Unterlagen bezüglich der Hardwareprodukte, die dem Kunden von Innotrol überlassen werden, bleiben Eigentum von Innotrol und können ohne Genehmigung von Innotrol nicht vom Kunden benutzt, kopiert, reproduziert oder an Dritte weitergeleitet werden.
Ist der Kunde zu einer Weiterveräußerung der Hardware an Dritte berechtigt, muß er die zur Funktion und zur Wartung der Produkte nötige Dokumentation vollständig an den Endverbraucher weitergeben.

2. Lieferung und Transport
2.1. Der Versand vereinbarter Lieferungen erfolgt entweder ab Werk Innotrol in Ransbach-Baumbach oder nach deren Wahl direkt vom Hersteller oder Zwischenlieferanten ausschließlich auf Gefahr und – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – auf Kosten des Kunden.
2.2. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde. Ist der Kunde Kaufmann, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Die Einhaltung fest vereinbarter Lieferfristen und –termine setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Kunden voraus.
2.3. Bei einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und seine bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
2.4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten) verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert werden, die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.

3. Eigentumsvorbehalt; Versicherung
3.1. Sämtliche von Innotrol gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller im Zusammenhang mit der Lieferung begründeten sonstigen Forderungen von Innotrol in ihrem alleinigen Eigentum. Ist der Kunde Kaufmann, geht das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen von Innotrol aus der Geschäftsverbindung auf ihn über.
3.2.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3.3.  Ein Weiterverkauf ist dem Kunden nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Erwerber in Höhe der uns nach Ziff. 3.1. zustehenden Ansprüche an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch werden wir die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt, wozu wir auch selbst berechtigt sind.
3.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. In diesem Fall setzt sich unser Anwartschaftsrecht an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer der neuen Sache werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3.5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung im Sinne von Ziff. 3.1. ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die von uns gelieferte Ware zu verfügen. Wir können in einem solchen Fall die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.
3.6. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
3.7. Ist der Kunde Unternehmer, hat er während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die diesem unterfallende Ware gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

4. Gewährleistung und Verjährung
4.1. Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe gerügt hat. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
Der Ersatzanspruch für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
Bei der Einsendung defekter Geräte oder Teile hat der Kunde nach Möglichkeit die Teile-Identnummer anzugeben. Die Versendung hin und zurück erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn dieser nicht Verbraucher ist, ansonsten dann, wenn kein Gewährleistungsfall vorliegt; in einem solchen Fall liegt darin, daß Innotrol diese Kosten zunächst ggf. getragen hat, kein Anerkenntnis einer Verpflichtung hierzu.
4.2. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich zunächst auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei die Wahl des Verbrauchers durch uns abgelehnt werden kann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ist der Kunde Unternehmer, steht ihm dieses Wahlrecht nicht zu.
Im Rahmen einer Nachbesserung ausgetauschte Teile werden Eigentum von Innotrol.
Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat Innotrol die Nacherfüllung verweigert oder auf eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist nicht reagiert, so ist der Kunde zur Herabsetzung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4.3. Funktionsstörungen, die nicht von Innotrol zu vertreten sind, wie z.B. durch Bedienungsfehler, unsachgemäßen Gebrauch, Anschluss oder Aufstellung, Störungen in der Stromversorgung, atmosphärische Störungen, durch Lagerung oder durch Eingriffe Dritter, unterliegen nicht der Gewährleistung.
Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß.
Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, bestehen auch für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Haftungsansprüche.
Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastregeln ist damit nicht verbunden.
4.4. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verkauft der Kunde die von uns gelieferten Artikel an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen.
4.5. Ist der Kunde Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
4.6. Erwirbt der Kunde in einem Vertrag mehrere Geräte oder erwirbt er ein System aus mehreren Geräten, so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, dass ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt grundsätzlich nur für das einzelne, von Mängeln betroffene Gerät, nicht aber für alle Geräte oder das gesamte System besteht, es sei denn, die Geräte sind als zusammengehörend verkauft worden und das mangelhafte Gerät kann nicht ohne Nachteil für den Kunden von den übrigen getrennt werden.
4.7. Für den Fall, dass der Kunde ein System untereinander vernetzter Geräte (Netzwerk) erwirbt, sichert er zu, nur geeignete (netzwerkfähige) Software entsprechend den Lizenzbedingungen der Hersteller einzusetzen. Andernfalls stellt er uns von der Gewährleistung frei. Der Kunde willigt ein, dass wir die Installationsdaten zum Zeitpunkt der Auslieferung protokollieren und bei uns im Hause speichern.
4.8. Erbringt Innotrol Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie eine Vergütung nach Zeit und Material verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder Innotrol nicht zuzuordnen ist.
Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei Innotrol dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.9. Soweit Vertragsgegenstand die Bereitstellung von Software ist, gelten ferner folgende Bestimmungen:
4.9.1. Innotrol leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass dem Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnisse auf den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen.
4.9.2. Innotrol leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass sie nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Softwarestand überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Innotrol dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet Innotrol Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Der Auftraggeber muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist.
4.9.3. Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
4.9.4. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß Ziff. 4.9. ff. beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung der Software. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Innotrol, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, arglistigem Verschweigen eines Mangels, fahrlässiger Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
Für Mängel an Nachbesserungsleistungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in vorstehend bestimmten Zeitpunkt.
Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn Innotrol im Einverständnis mit dem Auftraggeber das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Innotrol das Ergebnis ihrer Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die weitere Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
4.9.5. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber Innotrol unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt Innotrol bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht Innotrol von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Einwilligung von Innotrol anerkennen und Innotrol ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Auftraggeber von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch Innotrol zurückzuführen sind.
Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung.

5. Storno; Rücksendekosten beim Widerruf durch Verbraucher
5.1 Falls der Kunde Aufträge ganz oder teilweise storniert, werden folgende Beträge als Prozentsatz unseres Listenpreises der jeweiligen Lieferung zur sofortigen Zahlung fällig:
Eingang der Stornierung Stornokosten
während des Liefermonats 15%
weniger als 30 Tage vor Lieferung 10%
bis 60 Tage vor Lieferung 5%
mehr als 60 Tage vor Lieferung 0%
5.2 Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert oder zurückgegeben werden. Eventuelle Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben jedoch unberührt.
5.3 Wenn ein Verbraucher den mit ihm zustande gekommenen Vertrag mit Innotrol fristgerecht widerruft, hat er die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, wenn der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn bei einem höheren Preis der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt wurde.

6. Zahlung; Aufrechnung; Vermögensverfall
6.1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen von Innotrol innerhalb von 10 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig.
Bei längerfristigen Arbeiten hat Innotrol das Recht, in angemessenen Abständen Zwischenrechnungen zu erteilen.
6.1. Ist Zahlung mittels Akkreditiv vereinbart, hat der Kunde Innotrol spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Liefertermin ein von einer deutschen Kreditinstitut bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv vorzulegen.
6.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Eine Aufrechnung von Seiten des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6.3. Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, erheblichem Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, ist Innotrol vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen und ihre Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten, sowie bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem dieser Fälle werden sämtliche Ansprüche von Innotrol aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.

7. Haftung
7.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Gewährleistungsrechte hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
Innotrol haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Organs, Mitarbeiters, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Innotrol beruht oder soweit sich eine Ersatzpflicht aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt. Sie gilt auch nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Sofern Innotrol fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragwesentliche Pflicht verletzen sollte, ist ihre Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.2. Der Kunde wird auf die Möglichkeit von Datenverlust durch technisches Versagen und das daraus entstehende Erfordernis einer täglichen Datensicherung ausdrücklich hingewiesen. Hierzu stehen heute geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung. Bei der Verarbeitung von Daten handelt ein Kunde regelmäßig grob fahrlässig, wenn er diese tägliche Sicherung unterlässt. Eine Haftung von Innotrol ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorliegen von Sicherungskopien beschränkt. Kann der Kunde schuldhaft keine zur Wiederherstellung der Daten notwendige Sicherungskopie beibringen, ist Innotrol von der Haftung vollständig freigestellt.
7.3. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, dass auch Originaldatenträger der Softwarehersteller von so genannten Computerviren befallen sind. Innotrol sichert zu, alle nötige Sorgfalt darauf zu verwenden, dass Kundengeräte nicht auf diesem Wege mit derartigen Computerviren infiziert werden. Es ist jedoch nach dem heutigen Wissensstand nicht möglich, alle Mutationen dieser Viren zu erkennen und zu bekämpfen. Sollte dennoch ein Computervirus nachweislich durch einen von oder für Innotrol zur Verfügung gestellten Datenträger auf ein Kundengerät übertragen worden sein, so haftet Innotrol auch dafür nur im Rahmen vorstehender Ziff. 7.1..

8. Datenverarbeitung
Innotrol weist ihre Kunden darauf hin, daß sie die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Abwicklung von Verträgen erhaltenen Kundendaten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen speichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht bzw. nur dann, wenn Innotrol hierzu rechtlich verpflichtet ist.

9. Schlußbestimmungen
9.1.  Sollte Innotrol im Einzelfall Rechte aus diesem (oder einem gleichartigen) Vertrag nicht ausüben, liegt darin kein grundsätzlicher Verzicht.
9.2.  Wenn ein Kunde gegen seine sich aus dem mit Innotrol geschlossenen Vertrag, oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden
Pflichten verstößt, behält Innotrol sich ausdrücklich vor, jegliche weiteren Leistungen an diesen Kunden abzulehnen und bestehende Verträge aus wichtigem Grund mit, oder je nach Schwere des Vertragsverstoßes auch ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
9.3. Ist der Kunde Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so gilt als Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen Ransbach-Baumbach als vereinbart.
9.4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unterliegen sämtliche von und mit Innotrol geschlossenen Verträge dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.

OBEN